; BVerfGE 24, S. 114). Damit ist das Jugendgericht jedoch nicht legitimiert, Hilfe zur Erziehung im Sinne von § 27 anzuordnen. 7), sie ist jedoch von ihren Begrifflichkeiten her zunächst als weniger belastend einzuschätzen als die früheren Kriterien. 1 verstößt. Die Gewährung der Hilfe zur Erziehung steht nicht unter einem Haushaltsvorbehalt. 3 die Auswirkung der gesellschaftlichen Benachteiligung von Mädchen und Frauen auf die persönliche Lebenssituation des betroffenen Mädchens zu reflektieren und bei der Auswahl der konkreten Hilfe zu beachten, das sie zum Abbau geschlechtsspezifischer Benachteiligungen beiträgt. Auch die Begründung zum Gesetz ist nicht in diesem Sinn zu interpretieren. 5). Zu anderen Leistungen und Angeboten des SGB VIII, die vorübergehend ohne Einwilligung der Personensorgeberechtigten möglich sind, s. § 8 Abs. 2 bis 4 beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur … Eine vergleichbare Möglichkeit besteht nach Anklageerhebung für den Jugendrichter. Wiesner, der davon ausgeht, das aufgrund der Dynamik des Hilfeprozesses und einer sich entwicklungsbedingt fortlaufend ändernden Bedarfssituation keine endgültige Entscheidung möglich ist, und deshalb zumindest die Vorschriften des SGB X, die sich auf den Erlass eines Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines öffentlichrechtlichen Vertrages richten, für nicht anwendbar hält (Wiesner, § 27 Rz. Liegen für beide Hilfen die Voraussetzungen vor, sind beide gleichzeitig zu gewähren. 1 – die dem erzieherischen Bedarf entsprechende Hilfe, ist auch ein Hortplatz Hilfeart i.S.d. 15 Abs. Die Kontroverse verstärkt die seit langem unabhängig vom JGG in der Jugendhilfe geführte Auseinandersetzung über Sinn und Zweck einer geschlossenen Unterbringung in der Heimerziehung (vgl. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen. Das Familiengericht ersetzt die Zustimmung der Eltern zur Hilfe zur Erziehung. Zur therapeutischen Leistung als eigenständige Form der Hilfe zur Erziehung s. Rz. Es fehlt im SGB VIII an der nach § 38 SGB 1 notwendigen Ermächtigung des öffentlichen Trägers, bei der Entscheidung über Hilfe zur Erziehung nach seinem Ermessen handeln zu können. Hintergrund war der zu dieser Zeit noch nicht bedarfsgerechte Ausbau bestimmter Hilfearten. Die Anordnungsmöglichkeiten im JWG bezogen sich auf Erziehungsbeistandschaft (§ 57 JWG) und Fürsorgeerziehung (§ 64 JWG). S. auch Jans/Happe/Saurbier, die eine „mittlere Lösung“ vertreten. 1). 1 grundsätzlich auch andere Leistungen des SGB VIII als Hilfearten zu qualifizieren. §§ 112, 113, 1303 Abs. 1 und 2 SGB VIII modifiziert. 67 Die Hilfearten der §§ 28-35 stehen gleichrangig nebeneinander (vgl. Auf sie kann aber nur dann verwiesen werden, wenn die Praxis entsprechende Angebote überhaupt vorhält und sie den erzieherischen Bedarf gleichermaßen decken. Trotz der Anhörungspflicht liegt die Letztentscheidung über die zu treffende Maßnahme jedoch beim Gericht. 3 AuslG a. F.) genannt. 3 Satz 1 dahin interpretiert, das therapeutische Leistungen nur in Verbindung mit pädagogischen Leistungen als Hilfe zur Erziehung anzuerkennen sind (so z.B. Im Zusammenhang mit Hilfe zur Erziehung meint Bedarf den erzieherischen Bedarf im Sinne von § 27 Abs. 7) erstellten „Produktplänen“ steht nur dann im Einklang mit dem Gesetz, wenn die Pläne so „flexibel“ sind, das tatsächlich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall entschieden werden kann (s. auch Rz. 18 auch nur annähernd dem idealen Kindeswohl entsprechenden) „richtigen“ Hilfeart entgegenstehen. 53 Will, Forum Erziehungshilfe 1995, S. 53 ff.). 3; s. auch BT-Drucks. 1 Nr. Rz. Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe, Forum Jugendhilfe 1990, S. 9 f.; Deutscher Verein, Schriften Allgemeinen Inhalts 2/ 1989, S. 57; BAG Freie Wohlfahrtspflege, Unsere Jugend 1990, S. 180; Internationale Gesellschaft für Heimerziehung, JugendhilfeInformationen Sonderausgabe 1988, II; Sozialistische Jugend – Die Falken, Deutsche Jugend 1990, S. 148) und gegen das Votum des Bundesrates (BT-Drucks. Sind Maßnahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche notwendig, um einen erzieherischen Bedarf i.S.d. Die Vollzeithilfe ist gemäß den § 27 und 33 SGB VIII eine lebensfeldersetzende Hilfe. Die Kinder- und Jugendhilfe ist Teil der Sozialgesetzgebung Deutschlands. § 33 gewährt werden kann (BVerwG, Urteil v. 12.9.96, 5 C 31.95, NDV RD 1997, S. 80 ff.). Darüber hinaus wurde z.T. schriftlich bestätigter Verwaltungsakt ist grundsätzlich mit einer schriftlichen Begründung zu versehen, die die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthalten muss, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 35 Abs. 2, d.h. auf sozialpädagogisch begleitete Maßnahmen, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand der Jugendlichen Rechnung tragen (zur Begriffsbestimmung von sozialpädagogisch orientierten Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen s. Kommentierung zu § 13). Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche kann nach der veränderten Rechtslage des SGB VIII jetzt gern. LG Darmstadt, DAVorm. § 27 Rz. Damit würde auch das Sorgerechtssubjekt, nämlich die Eltern, ausgetauscht“ (BT Drucks. 1 als Voraussetzung für Angebote der Jugendsozialarbeit formuliert ist, reicht hier allein nicht aus. 2 (dazu Rz. 5; ablehnend Wiesner, § 27 Rz. 40 Problematisch wird diese Rechtslage ausnahmsweise dann, wenn ein Kind bzw. Was das engere soziale Umfeld ausmacht, ist nicht allgemein festlegbar, sondern bestimmt sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Zur Zuständigkeitsregelung für Leistungen an Asylsuchende s. § 86 Abs. Das gilt insbesondere für Mädchen und junge Frauen, die nach wie vor – und vor allem im Rahmen von Heimerziehung – überwiegend in schlecht vermittelbaren bzw. ), wird darüber hinaus die der Verwaltung bei der Entscheidung über die Hilfeart zustehende Kompetenz zur Konkretisierung des erzieherischen Bedarfs umgangen. 4 enthaltene Koppelung von Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche aufgehoben und stattdessen mit § 35a eine besondere Leistungsvorschrift für die Eingliederungshilfe geschaffen. Das Gesetzespaket trat am 2, 2229 BGB, § 5 RKEG, § 36 SGB I, § 59 FGG). 33 ff.). Von daher kann der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung auch nicht kumulativ oder alternativ dem Kind oder dem Jugendlichen selbst zustehen. In dem Fall ist zu prüfen, ob Hilfe zur Erziehung als Verwandtenpflege gem. 37). Grenzen erfährt letztere Zielsetzung allerdings durch den erzieherischen Bedarf im Einzelfall (vgl. Es kann bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe prinzipiell nur eine richtige Entscheidung geben, die gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar ist. § 38 SGB 1 ist über § 37 SGB 1 nicht abdingbar, da er als Konkretisierung des aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitbaren Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung inhaltlich mit § 31 SGB 1 verbunden ist. Betreut ein Vormund sein Mündel in der eigenen Familie, hat er nach der Rechtsprechung des BVerwG grundsätzlich zunächst keinen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§ 33), da die dem Kindeswohl entsprechende Erziehung durch seine Betreuung als gewährleistet gilt. 6. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VIII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln. Notwendig ist Hilfe zur Erziehung, wenn andere Leistungen oder Maßnahmen oder Eigenhilfe der Eltern nicht genügen, um den festgestellten erzieherischen Bedarf (Rz. 1 JGG). Z.T. § 4 Abs. auch Fieseler, ZfJ 1997, S. 271 ff. 1 in Verbindung mit § 5 JWG ein vergleichbarer Spielraum bestand. Die Tatsache, das nach Inkrafttreten des Gesetzes im SGB VIII selbst zwei neue Rechtsansprüche für Minderjährige geschaffen wurden (§ 24: Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens; § 35a: Anspruch auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche), macht die Unhaltbarkeit der Regelung des § 27 besonders deutlich und dokumentiert, das für § 27 weiterhin Reformbedarf besteht (für einen Rechtsanspruch von Kindern und Jugendlichen auf Hilfe zur Erziehung – evtl. 11/5948, S. 69). Rz. Immer dann, wenn es wie hier um die Beurteilung einer in der Regel komplexen Problemlage und die Unwägbarkeiten eines zukünftigen Entwicklungsprozesses (vgl. Rz. 3 Satz 2 vom Bedarf ab. Gleichzeitig sollten auch die einzelnen Hilfearten nicht als in sich geschlossene Angebote gesehen werden. Ist das Kindeswohl i.S.d. Diese unbefriedigende Rechtslage macht noch einmal die durch den Wegfall des eigenen Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung schwache Rechtsposition der Kinder und jugendlichen deutlich (s. auch Rz. 20). 74. Dieser Hinweis, der ähnlich zunächst im RefE, dann aber nicht mehr im RegE enthalten war, wurde letztlich auf Vorschlag des Bundesrates in das Gesetz aufgenommen. den von Goldstein u.a., 1974 im Zusammenhang mit Fremdunterbringung geprägten Begriff der „am wenigsten schädlichen Alternative“ . bereits von Braunmühl/Kupffer/Ostermeyer, 1976; s. auch UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes 1989, ZfJ 1990, S. 578 ff.). 39 2 Satz 1). Er kann sich aus konkludentem Verhalten der Anspruchsberechtigten (Jans/Happe/Saurbier, Erl. Erfüllen z.B. Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen Bestandteil einzelner Hilfearten sein können. 41 Das Jugendgericht kann weder das Jugendamt noch einen freien Träger verpflichten, Hilfe zur Erziehung anzubieten (vgl. Zur Frage, ob überhaupt eine für das Kindeswohl richtige Entscheidung denkbar ist, vgl. 6 Abs. 48 f.). Weder der Gesetzeswortlaut noch der Sinnzusammenhang des § 27 Abs. Rz. 1, Kap. 66 1 SGB VIII ist ein eindeutiger und einklagbarer, subjektiver Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung. Sie thematisiert zwar in diesem Zusammenhang vor allem die Familie, schließt aber auch darüber hinausgehende Sozialzusammenhänge nicht aus (BT-Drucks. Rechtsgrundlage für das Kinder- und Jugendhilferecht ist ab 01.01.1991 das Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII; KJHG)) vom 26.06.1990 (BGBl I S. 1163). 2 Nr. § 71 JGG bietet darüber hinaus auch keine Verpflichtungsgrundlage für den öffentlichen Träger der Jugendhilfe, z.B. 6 GG und einem fehlenden eigenständigen Erziehungsauftrag der Jugendhilfe abgelehnt: „Ein eigenständiges, mit der Elternverantwortung konkurrierendes Erziehungsrecht kommt dem Staat aufgrund der Vorrangentscheidung in Art. Um die im Einzelfall notwendige und geeignete Hilfeart zu bestimmen, bedarf es eines nach rationalen Gesichtspunkten strukturierten Entscheidungsprozesses. Hier besteht ein rechtliches Vakuum, das zu Lasten des Kindes geht. Aus Beweisgründen empfiehlt sich die Schriftform. Mit § 27 wurde erstmals eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Leistung erzieherischer Hilfen geschaffen. Während des gesamten Verfahrens kann der Richter bis zur Rechtskraft des Urteils vorläufige Anordnungen über die Erziehung treffen oder die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII anregen (§ 71 Abs. 1 ein subjektiv-öffentlicher Anspruch, d.h. ein einklagbarer Rechtsanspruch der Personensorgeberechtigten gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (so auch Ollmann, ZfJ 1995, S. 49). Rz. die klarstellende Funktion, das bei Bedarf auch Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen von Hilfe zur Erziehung umfasst werden (vgl. 74 7; zur Frage der Leistungsverpflichtung bei Zuständigkeitswechsel s. § 86c; zur Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden eines nicht zuständigen örtlichen Trägers, wenn der örtliche Träger nicht feststeht bzw. Handelt es sich bei dem minderjährigen Elternteil z.B. Die Rahmenbedingungen des Jugendstrafrechts für die Durchführung von Weisungen (u.a. Es findet jedoch vor allem da seine Grenzen, wo das Team keine fachliche Legitimation (z.B. (2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken. 69 **§ 1632 Abs. 1 Satz 1 sind die Personensorgeberechtigten, Kinder und Jugendlichen vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor der notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. § 1 Rz. Sie führt zu strukturellen Widersprüchen und wirkt kontraproduktiv auf die pädagogische Arbeit. Wiesner, FuR 1990, S. 326 ff. 2 Satz 1 verweist insbesondere auf die Hilfearten der §§ 28 bis 35 als bisher in der Praxis im Zuge der Differenzierung der Erziehungshilfe entwickelte typische Arten der Hilfe zur Erziehung. Im Zusammenhang mit Hilfe zur Erziehung sind insbesondere die familienrichterlichen Regelungsbereiche der §§ 1666 und 1632 Abs. Die Begriffe haben etwas mit der 14. 66). Eine Verknüpfung von Hilfe zur Erziehung und Jugendstrafrecht kommt auf verschiedenen Ebenen in Betracht: Im Bereich der strafrechtlichen Sanktionsformen (§§ 9, 10, 12 JGG; Rz. Die unterschiedlichen weltanschaulichen, religiösen und anthropologischen Richtungen der verschiedenen pädagogischen Systeme können und sollen danach bei Achtung der im Grundgesetz normierten Grundrechte und Ziele (insbesondere Art. 4.2 Orientierung am erzieherischen Bedarf (Abs. Nach alter Rechtslage wäre es allein Aufgabe de: gesetzlichen Vertreters des Kindes gewesen, den entsprechender Antrag auf Hilfe zur Erziehung zu stellen. 14 ff. Die Umsetzbarkeit der strafrichterlichen Anordnung hängt außer von der Zustimmung der Personensorgeberechtigten in der Praxis davon ab, ob das Jugendamt die Entscheidung des Gerichts mitträgt und die vom Gericht festgelegte Hilfeform (§ 30 oder § 34) vorhält. 35). Bei der Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung geht es nach neuer Rechtslage dagegen nicht mehr um ein Recht des Kindes, sondern um ein – wenn auch überwiegend fremdnütziges – Recht der Personensorgeberechtigten (vgl. Das gilt auch für das Verhältnis von Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe für geistig und körperlich behinderte Kinder und Jugendliche, die gem. Der fehlende Rechtsanspruch der Kinder und Jugendlichen führ zu Unstimmigkeiten mit anderen gesetzlichen Regelungen wie ( z.B. Lebt ein Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind aus der Pflegefamilie herausnehmen, kann das Familiengericht gern. die am Tage vor dem Inkrafttreten des KJHG entsprechend zuständige Behörde (z.B. unzureichende Wohnsituation oder Arbeitslosigkeit der Eltern sein. § 27 Abs. 2 JGG aber nur bedingt), Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr vorliegen. Nicht unwesentlich wird die Lebenssituation der Kinder und Jugendlichen durch ihr soziales Umfeld geprägt. 70 1g). „Outputorientierten Steuerung der Jugendhilfe“ aufgestellte „Produktpläne“, die allgemein definierten Problemlagen bestimmte Hilfearten („Produkte“) zuordnen (zur outputorientierten Steuerung in der Jugendhilfe vgl. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, sind die genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen (vgl. Ein berechtigtes Interesse besteht bei ablehnendem Verwaltungsakt schon dann, wenn der Betroffene Rechtsschutzmöglichkeiten prüfen möchte. Ein Aushandlungsprozess kann verfahrensrechtlich lediglich die „richtige“  Antragstellung bzw. 2 Satz 2 zu entziehen und auf den Pfleger zu übertragen (so auch Fricke, ZfJ 1993, S. 287; Deutscher Verein, NDV 1995, S. 169, der im übrigen empfiehlt, in den Wirkungskreis der Pflegschaft auch das ausdrückliche Recht aufzunehmen, einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung stellen zu können). 1 Satz 1). 2 widersprechen einer Kombination der in §§ 28-35 enthaltenen Hilfearten. Eingeständnis eines Versagens) überwinden zu müssen. 2, § 112a StPO genannten besonderen Haftgründe wie Fluchtgefahr (diese nach § 72 Abs. Das SGB VIII umfasst alle bundesgesetzlichen Regelung in Deutschland, die die Kinder- und Jugendhilfe betreffen. Es sind danach die Bedingungen zu klären, die im Einzelfall eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung behindern. Die Zuschreibung der Behinderung wirkt als Stigma und verleitet dazu, „Sondereinrichtungen“ für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche zu schaffen. durch lokale Nähe, Alltagszusammenhänge oder auch bei räumlicher Entfernung durch besondere Bedeutung für die emotionalen Bindungen des Kindes bzw. Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Pädagogische Leistungen sind das primäre Grundelement der Hilfe zur Erziehung. 23 f.) nicht als starres, undurchlässiges System verstanden werden. und § 27 Rz. Die Neuregelung der sachlichen Zuständigkeit von örtlichem und überörtlichem Träger gilt durch die Übergangsregelung des Art. ; gegen einen Rechtsanspruch z.B. 17 ff.). 1 Satz 3 JGG). 30 1 VwGO), sondern erst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe bzw. 7 AuslG allerdings einen Ausweisungsgrund darstellen; was nach § 46 Nr. 2 SGB VIII, sondern ein vor die Klammer der Aufgaben gezogener Grundsatz, der bei2 2.1 Personensorgeberechtigte als Anspruchsinhaberinnen. – in der Regel auf die Kollision mit dem Elternrecht hingewiesen (so Wiesner, FuR 1990, S. 328). 2 – hat das KJHG die bis dahin im Rahmen des JWG bestehende Streitfrage, ob die Gewährung von Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen überhaupt zu den Aufgaben der Jugendhilfe gehört bzw. Zur fachlichen Kompetenz gehört – wie bei der Beschreibung von Problemlagen (s. Rz. Es handelt sich dabei um die richterlichen Weisungen, bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen (§ 10 Abs. sonstige betreute Wohnform (§ 34) und Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35) ambulante und sogen. Art. 7 AuslG bedroht diejenigen mit Ausweisung, die Hilfe zu] Erziehung außerhalb der eigenen Familie erhalten (vgl. Auch die Beschreibung der einzelnen Hilfearten in §§ 28-35 ist nicht abschließend. Maßnahmekarrieren). *Zu denken wäre z.B. Bezogen auf den Leistungsbereich der Hilfe zur Erziehung sind die verschiedenen pädagogischen System und die daraus abgeleiteten Handlungskonzepte daran zu messen, ob bzw. Hält das Familiengericht im Fall des § 1666 BGB unter Abwägung der Grundsätze der Geeignetheit und Erforderlichkeit, der Verhältnismäßigkeit sowie des geringstmöglichen Eingriffs (dazu Münder, AK-BGB, §§ 1666 – 1666a, Rz. Es kann charakterisiert sein z.B. 15 vorgesehene Übergangsfrist verlängert, ist mit der bundesrechtlichen Regelung nicht vereinbar. das Gericht umgehend davon zu unterrichten (§ 52 Abs. Sie sehen die Vorschriften, die auf 27 SGB VIII verweisen. 72 Neben Sozialtherapie kommen grundsätzlich auch alle bisher entwickelten (bzw. 63 das in Obhut nehmenden JA nicht identisch ist mit dem Heimatjugendamt (= JA des gewöhnlichen Aufenthalts der Eltern). 14 Auf Hilfe zur Erziehung besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 2). 4 BGB von Bedeutung. in Form von Vollzeitpflege oder Heimerziehung) in Anspruch nehmen (BVerwG, NDV-RD 1996, 90 f.; s. auch Rz. Dabei darf das Angebot angesichts der sachimmanenten Schwierigkeiten und Grenzen bei der Beschreibung von Problemlagen (Rz. 38 f.). Die Einräumung eines eigenständigen Anspruchs der Kinder und Jugendlichen auf Hilfe zur Erziehung wird in der Begründung zum Regierungsentwurf mit dem Hinweis auf die Elternverantwortung gern. Die Rechtsinhaberschaft über die Leistungsansprüche ist den Kindern und Jugendlichen einzuräumen. Sie sollten außer für allgemeine konzeptionelle Weiterentwicklungen grundsätzlich auch für im Einzelfall notwendige Modifikationen offen sein (s. dazu Rz. 2 Satz 2 kann hier nicht greifen. Eine verbleibende Restunsicherheit muss dabei in Kauf genommen werden. 2085 Seiten. 13 SGB VIII) (17) Sonstige Hilfen zur Erziehung ( 27 SGB VIII) 9 Verfahren (1) Die Übernahme des Leistungsentgelts durch den Träger der … 60 Die Offenheit des Kindeswohlbegriffs ermöglicht zwar einzelfallbezogene Entscheidungen, birgt dabei in sich aber immer auch die Gefahr einer einseitig subjektiven und mittelschichtsorientierten Auslegung durch die beurteilenden Fachkräfte, der durch professionelles, selbstreflexives Denken und Handeln, ggfs. § 27, Rz. der örtliche Träger, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 86 Abs. § 27 Abs. 3 Nr. Jugendlicher, vgl. Rz. 2-4, Rz. Grenzen findet die Institutionalisierung flexibler Hilfen u.U. Berechtigt zur eigenständigen Geltendmachung des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung ist ein minderjähriger Elternteil ab Vollendung des 15. Rz. 21). Ausländische Personensorgeberechtigte können gem. 19). § 27, Rz. 2 z.B. Rz. Sie drückt den Versuch des Gesetzgebers aus, überholte Wertvorstellungen rechtlich abzusichern. Das Familiengericht bestellt einen Pfleger, der Hilfe zur Erziehung beantragt. Rz. Ausnahmsweise anerkannt waren bis zur neueren Rechtsprechung des BVerfG Beurteilungsspielräume der Verwaltung bei beamtenrechtlichen Beurteilungen, Prüfungsentscheidungen und prüfungsähnlichen Entscheidungen. Als Anspruchsvoraussetzung für alle Hilfearten gilt über § 27 Abs. § 12 JGG in Anspruch zu nehmen, gehört zu den Erziehungsmaßregeln des JGG (§ 9 Nr. Hilfen sollten lebensweltorientiert und entsprechend den Aussagen des 8. 2 JGG eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich ist (§ 47 Abs. Eine „objektive Problemsetzung“ erscheint so eher als Illusion, der durch „pragmatische“ Ansätze zu begegnen ist (so Klatetzki, 1993, S. 109 ff., näher dazu Rz. Hilfeplanung beschreibt einen Kernprozess der Kin- der- … 2 JGG). Rz. Notwendig wird sie nach dem BVerwG ggfs. Die Beachtung der besonderen Umstände des Einzelfalls verlangt außerdem die Berücksichtigung der in § 9 enthaltenen Kriterien. 21 ff.) Eine Reduzierung des engeren sozialen Umfeldes allein darauf widerspräche bereits dem Wortlaut des § 27 Abs. Das es hier keineswegs allein um verfassungsrechtliche Aspekte geht, sondern auch um die Festschreibung eines konservativ geprägten, autoritären Erziehungsverständnisses, zeigt die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, in der sie die Kinder und Jugendlichen ausdrücklich als „Erziehungsobjekte“ bezeichnet (BT-Drucks.